Finanzen & Rechtliches

Untenstehend haben wir verschiedene Infos zu rechtlichen und finanziellen Fragestellungen für eure KjG-Gruppe sowie weiterführende Links zusammengestellt.

Umsatzsteuer

Als KjG-Gruppe fallt ihr unter die Umsatzsteuerpflicht, wenn euer Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb innerhalb des vergangenen Jahres 22.000 € oder des laufenden Jahres 50.000 € überschreitet. Dann müsst ihr Umsatzsteuer abführen. In den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen z.B. Einnahmen aus Eintritten, Verkäufen und Verleihen. Nicht darunter fallen (für anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII & gemeinnützige Vereine, s. unten) beispielsweise TN-Beitrage für Freizeiten, Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse. Mehr Infos dazu, welche eurer Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind, findet ihr u.a. in der Arbeitshilfe des BDKJ Münster.

2015 wurde eine Reform des Umsatzsteuergesetzes beschlossen, welche die Umsatzsteuerpflichten von kirchlichen Einrichtungen und Organisationen (Kirchengemeinden, Pfarreien, Diözesen) erheblich ausweitet. Nach einer mehrfachen Fristverlängerung soll die Übergangsfrist nun zum 1. Januar 2025 enden. Ab dann gelten sehr strikte Regelungen, welche Veranstaltungen und Angebote umsatzsteuerpflichtig sind und welche nicht. Dies führt dazu, dass die Kirchengemeinden sehr genau darauf schauen, welche Gelder über ihre Konten fließen. Falls ihr bisher euer KjG-Konto über eure Kirchengemeinde geführt habt, kann es gut sein, dass diese dies zukünftig nicht mehr zulässt und euch dazu auffordert, ein eigenes Konto zu eröffnen (s. unten).

Kontoführung

Insbesondere durch die Reform des Umsatzsteuergesetztes kommen Kirchengemeinden häufiger auf KjG-Gruppen zu und fordern sie dazu auf, ein eigenes Konto zu eröffnen. Dies ist aber nicht weiter schlimm, im Gegenteil: Als KjG seid ihr selbstständig, handelt eigenverantwortlich und könnt damit auch eigenverantwortlich über eure Finanzen entscheiden. Ein eigenes Konto ist die Grundlage dafür. Es lohnt sich also in jedem Fall, ein eigenes Konto zu eröffnen, sofern dies bisher noch über die Kirchengemeinde geführt wird. Inhaltlich könnt ihr weiterhin wie bisher mit eurer Kirchengemeinde zusammenarbeiten, daran ändert sich überhaupt nichts.

Zur Eröffnung eines eigenen Vereinskontos benötigt ihr meist:

  • eure Satzung bzw. die für euch geltende Mustersatzung eures Diözesanverbands
  • das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, in dem festgehalten ist, welche Personen zur Pfarrleitung und ggf. Kassenführer*in gewählt oder berufen wurden (diese sind vertretungsberechtigt gegenüber der Bank)
  • Personalausweiskopien (Vorder- und Rückseite) aller Personen, die zugriffsberechtigt für das Konto sein sollen

Zudem müsst ihr entscheiden:

  • ob die vertretungsberechtigten Personen einzeln oder gemeinsam (d.h. nur mit einer zweiten zeichnungsberechtigten Person) Bankgeschäfte tätigen dürfen
  • ob ihr Online-Banking nutzen wollt, und falls ja, welches Zugangsverfahren

Mehr Infos zum Thema Kontoführung findet ihr beispielsweise in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg. Weitere Unterstützung zur Eröffnung eines Kontos erhaltet ihr bei eurem Diözesanverband.

Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ermöglicht euch Steuererleichterungen. Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Fördermittel sind dann in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig und müssen nicht versteuert werden.

Sofern der in eurer Satzung festgelegte Vereinszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist (was bei KjG-Gruppen fast ausschließlich zutrifft), könnt ihr eure Satzung zur Beantragung der Gemeinnützigkeit bei eurem zuständigen Finanzamt einreichen. Es werden vom Finanzamt sehr präzise Vorgaben gemacht, welche Formulierungen die Satzung enthalten muss. Diese findet ihr in den verlinkten Arbeitshilfen und Infoseiten. Meist fordern viele Finanzämter die Freistellungsbescheide der höheren Ebenen (z.B. eures Diözesanverbands) ein und akzeptieren diese, in Einzelfällen kann jedoch auch ein eigener Freistellungsbescheid gefordert werden. Danach erhaltet ihr eine Bestätigung der Gemeinnützigkeit sowie eine Steuernummer, die euch zugeteilt wird.

Mehr Infos zum Thema Gemeinnützigkeit findet ihr beispielsweise in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg oder hier.

Spendenquittungen

Gemeinnützige Organisationen sind berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Spender*innen können damit ihre Spende bei ihrer persönlichen Steuererklärung anrechnen lassen. Spendenbescheinigungen müssen erst ab einem Betrag größer als 300€ ausgestellt werden. Auf dieser Infoseite findet ihr die wichtigsten Infos zum Thema Spendenquittungen inkl. einer Muster-Spendenquittung.

Rechtsform

Rechtlich besitzt ihr als KjG-Ortsgruppe den Status eines nicht eingetragenen Vereins (n.e.V.), sofern ihr keine Eintragung beim Vereinsregister vorgenommen habt. Der Hauptunterschied zum eingetragenen Verein (e.V.) besteht darin, dass ein n.e.V. keine juristische Person mit den zugehörigen Rechten und Pflichten ist. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Mitglieder gemeinsam haften, da der Verein selbst nicht rechtsfähig ist. Im Übrigen besitzt der n.e.V. aber alle wesentlichen Kennzeichen eines Vereins. Er muss beispielsweise über eine Satzung, Mitglieder und einen gewählten Vorstand (Pfarrleitung) verfügen. Auch ein nicht eingetragener Verein kann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Falls ihr euch für die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) entscheidet, müsst ihr eure KjG ins Vereinsregister eintragen lassen und werdet damit auch automatisch in das Transparenzregister aufgenommen. Zukünftig müsst ihr dann ebenfalls Vorstandswechsel und Satzungsänderungen dem Amtsgericht mitteilen.

Mehr Infos zum Thema Rechtsform von Jugendverbänden findet ihr beispielsweise auf der Webseite und in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg.

Satzung

Eine Satzung beinhaltet Grundregeln, wie ein Verein (eure KjG) funktioniert. Darin ist beispielsweise geregelt, wie sich die Pfarrleitung zusammensetzt, wie sie gewählt wird und welche Aufgaben eure Mitgliederversammlung hat.

Sofern ihr keine eigene Satzung beschlossen habt, gilt für euch die Mustersatzung eures Diözesanverbandes. Alternativ könnt ihr eine eigene Satzung beschließen und Änderungen daran vornehmen. Dabei müsst ihr beachten, dass ihr die gesetzlich verpflichtenden Inhalte sowie die Mindestanforderungen eures Diözesanverbandes abdeckt. Die Satzung und spätere Änderungen daran muss durch eure Mitgliederversammlung beschlossen werden. Danach müsst ihr eure Satzung eurem Diözesanverband zusenden, welcher prüft, ob diese die Mindestanforderungen der Diözesansatzung erfüllt und anschließend die Satzung(sänderung) genehmigt. Als e.V. müsst ihr zudem eure Satzungsänderungen dem Amtsgericht mitteilen.

Für euren Diözesanverband gilt übrigens das Gleiche: Dieser muss sich an die Mindestanforderungen der Bundessatzung halten und Änderungen müssen von der Diözesankonferenz beschlossen werden.

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