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Satzung

Hier findest du die aktuelle Bundessatzung der KjG.

Der Bundessatzungsausschuss arbeitet aktuell an der Erstellung eines eigenständiges Erklär- und Auslegungsdokuments. Das Dokument soll Formulierungsvorschläge für die Konkretisierung der Mindestanforderungen für DVs und Auslegungshinweise beinhalten.

Die Satzung unseres gemeinnützigen Rechts- und Vermögensträgers “Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.” findest du hier

Verfahren zur Prüfung von DV-Satzungen

Die Satzungen der Diözesanverbände müssen durch die Bundesleitung genehmigt werden. Der Satzungsausschuss arbeitet der Bundesleitung zu, indem er Satzungsänderungen auf Kompatibilität mit den Mindeststandards der Bundessatzung überprüft. In diesem Zug kommen immer wieder Fragen auf, wie das genaue Verfahren bei Satzungsänderungen ist. Mit dieser Vorlage wollen wir euch einen Überblick geben, wie ihr bei einer Änderung eure Satzung zur Genehmigung einreichen könnt.

  1. Die Satzungen werden an die zuständige Kontakt-BL des Diözesanverbandes sowie an den gesamten Bundessatzungsausschuss gesendet. Geschäfts- und Wahlordnungen bedürfen keiner Prüfung durch die Bundesleitung und müssen nicht eingereicht werden. Etwaige, veraltete Regelungen in den Diözesansatzungen oder Diözesangeschäftsordnungen sind nichtig und können gestrichen werden.
  2. Eingereichte Satzungen erfüllen folgende Kriterien für eine zeitnahe und ressourcenschonende Prüfung:
    • Änderungen werden mittels der „Änderungen nachverfolgen“ Funktion (oder manuell) im vollen Satzungsdokument kenntlich gemacht oder mittels einer Synopse dargestellt. Die Dateien sind als Word-Datei (oder einem vergleichbaren, bearbeitbaren Dateiformat) einzureichen. Ein reines Einreichen des Diko-Beschlusses mit neuem Satzungstext und einer Einsendung der “alten” Satzung reicht nicht aus. Gleichzeitig ist es für die Prüfung wichtig, dass die vorherige Satzungsversion vorliegt, um die Änderungen prüfen zu können.
    • Mit der Einreichung der geänderten Satzung wird das dazugehörige Diko-Protokoll samt Beschlüssen eingereicht. Das Diko-Protokoll wird benötigt, da dieses die Verbindlichkeit der Änderungen darstellt und um zu prüfen, ob die eingereichten Satzungsänderungen zur Genehmigung mit den Beschlüssen im Diko-Protokoll übereinstimmen.
  3. Bei Einreichung benennen die DVs eine Ansprechperson für Rückfragen und abschließende Klärungen. Der BSA benennt im Umkehrzug ebenfalls eine Ansprechperson aus dem BSA, die für die Prüfung zuständig ist.
  4. Der BSA bearbeitet die Satzungen in der Reihenfolge ihres Eingangs.
  5. Unvollständig eingereichte Satzungen (fehlendes Protokoll, falsche Formate, etc.) werden nicht bearbeitet. Der DV wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen nachzureichen sind mit Verweis auf diese Regelungen.
  6. Nach dem Einreichen der Satzung durch den DV sowie der Festlegung der zuständigen Person aus dem BSA erhält der DV von der BL eine Eingangsbestätigung inklusive der Nennung der für die Bearbeitung zuständige Person des BSA, die im CC gesetzt ist. In der Kommunikation wird die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen.
  7. Der Satzungsausschuss gewährleistet in der Regel eine Rückmeldung und Einschätzung zur eingereichten Satzung bzw. den eingereichten Änderungen innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Einreichung aller für die Prüfung relevanten Dokumente (und ggf. notwendiger Nachreichungen) an die BL. Während der Prüfung hält er Rücksprache mit dem DV.
  8. Der BSA prüft die eingereichten Satzungen / Änderungen auf Konformität mit den Mindeststandards der Bundessatzung. Bei Rückfragen wendet sich der BSA an den DV. Der Zeitlauf von drei Monaten kann auch unterschritten werden, jedoch gibt es gelegentlich internen Beratungsbedarf innerhalb des BSA bzw. mit der BL, sodass es in Einzelfällen auch zur Überschreitung der Dreimonatsfrist kommen kann.
    Bei der Prüfung behält sich der BSA vor, auch auf in den letzten Jahren erfolgten Änderungen der Bundessatzung hinzuweisen, die noch nicht in die Diözesansatzung übernommen wurden und bei einer kommenden Änderung der Diözesansatzung eingepflegt werden müssen.
  9. Nach erfolgter Prüfung gibt der BSA seine Empfehlung an die BL. Die BL bearbeitet die Satzung in der Regel binnen 2 Wochen nach der Empfehlung des BSA. Nach diesen zwei Wochen genehmigt die BL die eingereichte Satzung bzw. spricht eine begründete (Teil-) Ablehnung aus. Dies geschieht mittels offiziellem Genehmigungsschreiben, welches an die Diözesanleitung des DV versandt und dem BSA zur Kenntnis zur Verfügung gestellt wird. Dies wird grundsätzlich per Mail versandt, bei Bedarf kann es zusätzlich als Original per Post zugestellt werden.
  10. Im Genehmigungsschreiben der BL wird der DV darauf hingewiesen, dass eine Reinfassung der genehmigten Satzung (gesamte aktuelle Satzung) als PDF-Dokument zur Ablage in der Bundesstelle an den BSA und die zuständige Kontakt-BL zu senden ist.

Verfahren zur Vorprüfung von DV-Satzungen

Vorprüfungen haben den Vorteil, dass der BSA die Sichtweise der Bundessatzung bereits bei der Erstellung der Satzungsänderungen in einem DV erläutern kann und man an vielen Stellschrauben gemeinsam drehen kann, sodass die Ergänzungen auf der Diko beschlossen werden können. Ohne Vorprüfung dauert es im Falle von Ablehnungen bis zur nächsten Diko, dass die Satzung wieder geändert werden kann. Daher bietet der BSA den DVs an, bei geplanten Satzungsänderungen bereits den BSA anzusprechen, was allen Beteiligten Zeit und Aufwand sparen kann. Vorprüfungen laufen nach dem folgenden Verfahren ab:

  1. Der DV reicht die Entwürfe seiner Satzungsänderungen beim Bundessatzungsausschuss und der zuständigen Kontakt-BL ein. Geschäfts- und Wahlordnungen bedürfen keiner Prüfung durch die Bundesleitung und müssen nicht eingereicht werden.
    • Änderungen werden mittels der „Änderungen nachverfolgen“ Funktion (oder manuell) im vollen Satzungsdokument kenntlich gemacht oder mittels Synopse dargestellt. Die Dateien sind als Word-Datei (oder einem vergleichbaren, bearbeitbaren Dateiformat) einzureichen. Ein reines Einreichen der “neuen” und “alten” Satzung reicht nicht aus. Gleichzeitig ist es für die Prüfung wichtig, dass die vorherige Satzungsversion vorliegt, um die Änderungen prüfen zu können.
    • Um eine ausreichende Bearbeitungszeit durch den Bundessatzungsausschuss zu gewährleisten, muss dies mindestens 3 Monate vor dem Unterlagenversand der Diko bzw. dem Stichtag, bis zu dem eine Rückmeldung erfolgen soll, erfolgen.
  2. Bei Einreichung benennen die DVs eine Ansprechperson für Rückfragen und abschließende Klärungen. Der BSA benennt im Umkehrzug ebenfalls eine Ansprechperson aus dem BSA, die für die Prüfung zuständig ist.
  3. Nach dem Einreichen der Satzung durch den DV sowie der Festlegung der zuständigen Person aus dem BSA erhält der DV von der BL eine Eingangsbestätigung inklusive der Nennung der für die Bearbeitung zuständige Person des BSA, die im CC gesetzt ist. In der Kommunikation wird die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen.
  4. Wenn eine pünktliche und formgerechte Einreichung erfolgt ist, garantiert der BSA eine Rückmeldung bis zum genannten Stichdatum bzw. Unterlagenversand. Während der Prüfung hält er Rücksprache mit dem DV. Nach erfolgter Vorprüfung gibt er die Rückmeldung direkt an den DV. In die Kommunikation wird die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen. Im Falle einer verspäteten Einreichung unterhalb drei Monaten kann eine Rückmeldung seitens des BSA nicht garantiert werden.
  5. Wenn die Rückmeldungen im Entwurf aufgenommen werden und sich durch Beschluss der Diko nichts an den Entwürfen geändert hat, steht einer Genehmigung nichts im Weg. Es folgt nach der Diko dann eine abschließende Prüfung nach den Kriterien des Dokuments „Verfahren zur Einreichung von Satzungen“, wobei mit einer schnelleren Bearbeitung zu rechnen ist, da die Vorarbeit bereits geschehen ist.

Satzungsausschuss

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