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Satzung

Hier findest du die aktuelle Bundessatzung der KjG.

Der Bundessatzungsausschuss arbeitet aktuell an der Erstellung eines Erklär- und Auslegungsdokuments zur Bundessatzung. Das Dokument soll Formulierungsvorschläge für die Konkretisierung der Mindestanforderungen für DVs und Auslegungshinweise beinhalten. Sobald dies verfügbar ist, findest du es auch hier.

Hier findest du die Satzung unseres gemeinnützigen Rechts- und Vermögensträgers „Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.“

Verfahren zur Prüfung von DV-Satzungen

Die Satzungen der Diözesanverbände müssen durch die Bundesleitung genehmigt werden. Der Satzungsausschuss arbeitet der Bundesleitung zu, indem er Satzungsänderungen auf Kompatibilität mit den Mindeststandards der Bundessatzung überprüft. In diesem Zug kommen immer wieder Fragen auf, wie das genaue Verfahren bei Satzungsänderungen ist. Mit dieser Vorlage wollen wir euch einen Überblick geben, wie ihr bei einer Änderung eure Satzung zur Genehmigung einreichen könnt.

  1. Alle Unterlagen zur Satzungsgenehmigung werden an die zuständige Kontakt-BL des Diözesanverbandes sowie an den Bundessatzungsausschuss gesendet. Geschäfts- und Wahlordnungen bedürfen keiner Prüfung durch die Bundesleitung und müssen nicht eingereicht werden.
  2. Eingereichte Satzungsänderungen müssen Folgendes beinhalten:
    • Satzungsänderungen: Änderungen müssen mittels der „Änderungen nachverfolgen“ Funktion (oder manuell) im vollen Satzungsdokument kenntlich gemacht oder mittels einer Synopse dargestellt werden. Die Dateien sind als Word-Datei (oder einem vergleichbaren, bearbeitbaren Dateiformat) einzureichen.
    • Diko-Protokoll: Das dazugehörige Protokoll (oder ein Protokollauszug, der die Beratungen und Beschlüsse enthält) wird benötigt, damit wir mögliche Diskussionen auf der Diko für die einfachere Interpretation von Änderungen nachvollziehen können und ggf. sehen können, welche Änderungen eine Diko gegenüber einer bereits erfolgten Vorprüfungen vorgenommen hat.
    • Ansprechperson: Mit der Einreichung benennen die DVs eine Ansprechperson für Rückfragen und abschließende Klärungen.
    • Achtung: Unvollständig eingereichte Satzungsänderungen (fehlendes Protokoll, falsche Formate, etc.) können nicht bearbeitet werden. Der DV wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen nachzureichen sind mit Verweis auf diese Regelungen.
  3. Nach der Einreichung erhält der DV eine Eingangsbestätigung. Der BSA benennt eine Ansprechperson, die für die Prüfung zuständig ist und Kontakt mit dem DV aufnimmt. In der Kommunikation wird immer die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen.
  4. Der BSA prüft die eingereichten Satzungsgenehmigungen auf Konformität mit den Mindeststandards der Bundessatzung. Bei der Prüfung behält sich der BSA vor, auch auf in den letzten Jahren erfolgten Änderungen der Bundessatzung hinzuweisen, die noch nicht in die Diözesansatzung übernommen wurden. Diese müssen bei einer kommenden Änderung der Diözesansatzung eingepflegt werden. Bei Änderungen der Bundessatzung, die jünger als zwei Jahre sind, wird zunächst ein Hinweis formuliert, danach wird eine Auflage ausgesprochen. Bei Rückfragen wendet sich der BSA an die vom DV benannte Ansprechperson.
  5. Der Satzungsausschuss gewährleistet in der Regel eine Rückmeldung und Einschätzung zur eingereichten Satzungsgenehmigung innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Einreichung aller für die Prüfung relevanten Dokumente (und ggf. notwendiger Nachreichungen). Bei intensivem internen Beratungsbedarf innerhalb des BSA bzw. mit der BL kann es in Einzelfällen auch zur Überschreitung der Dreimonatsfrist kommen.
  6. Nach erfolgter Prüfung und Empfehlung an die BL, bearbeitet diese die Satzungsgenehmigung in der Regel binnen 2 Wochen und genehmigt die eingereichte Satzung bzw. spricht eine begründete (Teil-) Ablehnung aus. Dies geschieht mittels offiziellem Genehmigungsschreiben, welches an die Diözesanleitung des DV versandt und dem BSA zur Kenntnis zur Verfügung gestellt wird. Dies wird grundsätzlich per Mail versandt, bei Bedarf kann es zusätzlich als Original per Post zugestellt werden.

Verfahren zur Vorprüfung von DV-Satzungen

Vorprüfungen haben den Vorteil, dass der BSA die Auslegung der Bundessatzung bereits bei der Erstellung der Satzungsänderungen in einem DV erläutern kann und man an vielen Stellschrauben gemeinsam drehen kann, sodass die Ergänzungen auf der Diko beschlossen werden können. Ohne Vorprüfung dauert es im Falle von Ablehnungen bis zur nächsten Diko, dass die Satzung wieder geändert werden kann. Daher bietet der BSA den DVs an, bei geplanten Satzungsänderungen bereits den BSA anzusprechen, was allen Beteiligten Zeit und Aufwand sparen kann. Vorprüfungen laufen ähnlich dem oben beschriebenen Verfahren ab. Folgende Abweichungen sind zu beachten:

  1. Um eine ausreichende Bearbeitungszeit durch den BSA zu gewährleisten, muss die Einreichung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag, bis zu dem eine Rückmeldung erfolgen soll bspw. dem Unterlagenversand der Diko, erfolgen.
  2. Der Satzungsausschuss gewährleistet dann eine Rückmeldung und Einschätzung zur eingereichten Satzungsvorprüfung bis zum genannten Stichtag. Im Falle einer verspäteten oder unvollständigen Einreichung unterhalb drei Monaten kann eine Rückmeldung seitens des BSA nicht garantiert werden. Die Rückmeldung und Einschätzung bekommt der DV direkt von der zuständigen Ansprechperson des BSA.
  3. Wenn die Rückmeldungen im Entwurf aufgenommen werden und sich durch Beschluss der Diko nichts an den Entwürfen geändert hat, steht einer Genehmigung nichts im Weg. Es folgt nach der Diko dann eine abschließende Prüfung nach dem oben beschriebenen Verfahren, wobei mit einer schnelleren Bearbeitung zu rechnen ist, da die Vorarbeit bereits geschehen ist.

Satzungsausschuss

Die Sitzungstermine und alle Infos zum Bundessatzungsausschuss sind hier zu finden.

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