Bücher Stapel

Satzung

Hier findest du die aktuelle Bundessatzung der KjG.

Hier findest du die Satzung unseres gemeinnützigen Rechts- und Vermögensträgers “Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.”

Verfahren zur Prüfung von DV-Satzungen

Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der Zustimmung durch die Bundesleitung und werden auf Widersprüche zur Bundessatzung geprüft. Der Bundessatzungsausschuss (BSA) arbeitet der Bundesleitung zu, indem er Satzungsänderungen auf Kompatibilität mit den Mindeststandards der Bundessatzung überprüft. In diesem Zug kommen immer wieder Fragen auf, wie das genaue Verfahren bei Satzungsänderungen ist. Mit dieser Vorlage wollen wir euch einen Überblick geben, wie ihr bei einer Änderung eure Satzung zur Genehmigung einreichen könnt.

  1. Alle Unterlagen zur Satzungsgenehmigung werden an die zuständige Kontakt-BL des Diözesanverbandes sowie an den Bundessatzungsausschuss gesendet:
    • Satzungsänderungen: Änderungen müssen mittels der „Änderungen nachverfolgen“ Funktion (oder manuell) im vollen Satzungsdokument kenntlich gemacht oder mittels einer Synopse dargestellt werden.
      • Die Dateien sind als Word-Datei (oder einem vergleichbaren, bearbeitbaren Dateiformat) einzureichen.
    • Letzte genehmigte Satzung: Die letzte genehmigte Satzung inkl. Geschäftsordnung und ggf. weiteren Ordnungen, falls diese existieren (z.B. Wahlordnung).
    • Diko-Protokoll: Das Protokoll der Diözesankonferenz (oder ein Protokollauszug, der die Beratungen und Beschlüsse enthält).
    • Ansprechperson: Der DV benennt eine Ansprechperson für Rückfragen.
    • Unvollständig eingereichte Satzungsänderungen (fehlendes Protokoll, falsche Formate, etc.) können nicht bearbeitet werden. Der DV wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen nachzureichen sind.
  2. Nach der Einreichung erhält der DV eine Eingangsbestätigung.
    • Der BSA benennt eine Ansprechperson, die für die Prüfung zuständig ist und Kontakt mit dem DV aufnimmt.
    • In der Kommunikation wird immer die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen.
  3. Der BSA prüft die eingereichten Satzungsänderungen auf Konformität mit den Mindeststandards der Bundessatzung.
    • Der BSA überprüft auch die Übernahme der in den letzten Jahren erfolgten Änderungen der Bundessatzung Bei Änderungen der Bundessatzung, die jünger als zwei Jahre sind, wird zunächst ein Hinweis formuliert, danach wird eine Auflage ausgesprochen.
    • Anlassbezogen kann auch eine Vollprüfung der gesamten Satzung erfolgen
  4. Der Satzungsausschuss gewährleistet in der Regel eine Rückmeldung zur eingereichten Satzung innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Einreichung aller für die Prüfung relevanten Dokumente.
    • Bei intensivem internen Beratungsbedarf innerhalb des BSA bzw. mit der BL kann es in Einzelfällen auch zur Überschreitung der Dreimonatsfrist kommen.
    • In diesem Fall informiert der BSA die zuständige Kontaktperson aus dem DV.
  5. Nach erfolgter Prüfung spricht der BSA eine Empfehlung an die BL aus
    • Diese bearbeitet die Satzungsgenehmigung in der Regel binnen 2 Wochen und genehmigt die eingereichte Satzung bzw. spricht eine begründete (Teil-) Ablehnung aus.
    • Dies geschieht über ein offizielles Genehmigungsschreiben, welches an die Diözesanleitung des DV versandt wird. Dies wird grundsätzlich per Mail versandt, bei Bedarf kann es zusätzlich als Original per Post zugestellt werden.

Verfahren zur Vorprüfung von DV-Satzungen

Vorprüfungen haben den Vorteil, dass der BSA die Auslegung der Bundessatzung bereits bei der Erstellung der Satzungsänderungen in einem DV erläutern kann und man an vielen Stellschrauben gemeinsam drehen kann, sodass die Ergänzungen auf der Diko beschlossen werden können. Ohne Vorprüfung dauert es im Falle von Ablehnungen bis zur nächsten Diko, dass die Satzung wieder geändert werden kann. Daher bietet der BSA den DVs an, bei geplanten Satzungsänderungen bereits den BSA anzusprechen, was allen Beteiligten Zeit und Aufwand sparen kann. Vorprüfungen laufen ähnlich dem oben beschriebenen Verfahren ab. Folgende Abweichungen sind zu beachten:

  1. Um eine ausreichende Bearbeitungszeit durch den BSA zu gewährleisten, muss die Einreichung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag, bis zu dem eine Rückmeldung erfolgen soll erfolgen (bspw. dem Unterlagenversand der Diko).
  2. Der Satzungsausschuss gewährleistet dann eine Rückmeldung und Einschätzung zur eingereichten Satzungsvorprüfung bis zum genannten Stichtag.
    • Die Rückmeldung und Einschätzung bekommt der DV direkt von der zuständigen Ansprechperson des BSA.
    • Im Falle einer verspäteten oder unvollständigen Einreichung unterhalb drei Monaten kann eine Rückmeldung seitens des BSA nicht garantiert werden.
  3. Wenn die Rückmeldungen im Entwurf aufgenommen werden und sich durch Beschluss der Diko nichts an den Entwürfen geändert hat, steht einer Genehmigung nichts im Weg.
    • Es folgt nach der Diko dann eine abschließende Prüfung nach dem oben beschriebenen Verfahren, wobei mit einer schnelleren Bearbeitung zu rechnen ist, da die Vorarbeit bereits geschehen ist.

Satzungsausschuss

Die Sitzungstermine und alle Infos zum Bundessatzungsausschuss sind hier zu finden.

Kontakt